Nebenbeschäftigung
Eine Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber gemeldet werden (gilt auch für Vertragslehrer/innen). Der Betrieb einer Privatschule oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt und die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler/innen der eigenen Schule bedarf der vorherigen Genehmigung.
Pragmatisierte Lehrer/innen: Während des MKU/EKU darf nur dann eine bezahlte Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, wenn der/die Lehrer/in in dieser bereits vor Beginn dieses Urlaubs tätig war oder das Entgelt dafür maximal 66% des Karenzurlaubsgeldes eines/einer verheirateten pragmatisierten Lehrers/Lehrerin nicht übersteigt. Vertragslehrer/innen: Einkommen aus der Nebenbeschäftigung darf die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigen.
Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte für die Pflege und Betreuung naher Angehöriger, die Pflege eines Kindes, eine Teilbeschäftigung nach dem MKU oder EKU bzw. eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes muss die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte wegen Krankheit ist keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung möglich.
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