Nebenbeschäftigung

  1. Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Lehrer/in außerhalb des Dienstverhältnisses ausübt.

Eine Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber gemeldet werden (gilt auch für Vertragslehrer/innen). Der Betrieb einer Privatschule oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt und die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler/innen der eigenen Schule bedarf der vorherigen Genehmigung.

  1. Nebenbeschäftigung während des MKU/EKU:

Pragmatisierte Lehrer/innen:

Während des MKU/EKU darf nur dann eine bezahlte Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, wenn der/die Lehrer/in in dieser bereits vor Beginn dieses Urlaubs tätig war oder das Entgelt dafür maximal 66% des Karenzurlaubsgeldes eines/einer verheirateten pragmatisierten Lehrers/Lehrerin nicht übersteigt.
 
 

Vertragslehrer/innen:

Einkommen aus der Nebenbeschäftigung darf die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigen.

  1. Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte:

Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte für die Pflege und Betreuung naher Angehöriger, die Pflege eines Kindes, eine Teilbeschäftigung nach dem MKU oder EKU bzw. eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes muss   die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte wegen Krankheit ist keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung möglich.

 

Nebengebührenwerte

Seit 1. Jänner 1972 werden die Mehrdienstleistungsvergütungen (dauernde MDL, Supplierungen) in Nebengebührenwerte umgerechnet und bei der bezugsauszahlenden Stelle bis zur Pension gespeichert.

Die Nebengebührenwerte (NGW) sind auf dem Gehaltszettel (RVZG-NG/NG Werte) ausgewiesen und werden jährlich schriftlich mitgeteilt.

Der Pensionsbeitrag für Nebengebühren beträgt 11,05% (12,55%).

Die Speicherung der Nebengebührenwerte erfolgt auch für IL-Vertragslehrer/innen.  

Seit dem Jahr 2000 nimmt der Wert der Nebengebührenwerte kontinuierlich ab.

Für die Berechnung der Nebengebührenzulage ist das Jahr der Pensionierung ausschlaggebend.

Siehe „Pension“.