Medikamente

Medikamente, Erste Hilfe und Aufsichtspflicht:

„Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schüler/innen während des Unterrichts, einer   Unterrichtsveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Zuziehung eines Arztes, Transport ins   Krankenhaus unverzüglich zu treffen.

Ebenso sind der/die Schulleiter/in und die Erziehungsberechtigten zu verständigen.“ Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass die Erste-Hilfe-Leistung für einen/eine Lehrer/in als medizinischen Laien zumutbar sein muss und er/sie nicht zu einer weiteren Hilfeleistung herangezogen werden kann.

Im Zweifel wird auf jeden Fall die Rettung zu verständigen sein. Sollte in so einem Fall trotzdem für das Kind ein Schaden eintreten, ist ein/eine Lehrer/in, der/die die ihm/ihr zumutbare Erste Hilfe geleistet hat, im Rahmen der Amtshaftung bei Schadensansprüchen abgesichert.

Medikamentenverabreichung:  

Die Verabreichung von Medikamenten durch Lehrer/innen kann grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Wenn ein/eine Lehrer/in sich   freiwillig dazu bereit erklärt, würde bei Eintritt eines Schadens die Amtshaftung greifen. Wenn sich nun ein/eine Lehrer/in freiwillig bereit erklärt, Medikamente zu verabreichen, bedarf es eines schriftlichen Ersuchens   der Eltern um Verabreichung des Medikaments (Nennung des konkreten Medikaments und Nennung des Namens des Lehrers/ der Lehrerin) einer ärztlichen Verschreibung mit genauer Dosierungsangabe Keinesfalls soll der/die Lehrer/in selbst eine Diagnose erstellen und selbst Medikamente verteilen (Aspirin, Hustensaft, Bachblüten, …).

 

Meldung der Schwangerschaft – Auswirkungen auf das Dienstverhältnis

Damit die Schutzbestimmungen für die Lehrerin wirksam   werden können, muss sie dem Dienstgeber – dem/der Schulleiter/in – die Schwangerschaft anhand eines ärztlichen Zeugnisses bekannt geben (spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin).

Die Schutzbestimmungen umfassen:

  • den Versetzungs-,
  • den Kündigungs- und
  • Entlassungsschutz ab   Bekanntgabe der Schwangerschaft – § 10 MschG.
  • Befristete IIL-Verträge enden durch Zeitablauf und werden durch den Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht verlängert. Nur ein neuer Vertrag lässt die   Schutzbestimmungen wieder aufleben.
  • Eventuell Stundentausch bei LÜ auf kollegialer Basis (Änderung der Lehrfächerverteilung vornehmen), um Risikogeburten und Säuglingssterblichkeit zu mindern – § 4 MSchG „Verbot von schweren körperlichen Arbeiten“.
  • Keine Übernahme von dauernden Mehrleistungen – § 8 MSchG „Verbot der Mehrarbeit“.
  • Das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Wochenarbeitszeit darf auch dann nicht überschritten   werden, wenn die Zustimmung der Lehrerin vorliegt.
  • Keine Teilnahme an Projekt-, Winter- und Sommersportwochen – § 6 MSchG „Verbot der Nachtarbeit“, § 7 MSchG „Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit“.
  • Für die Freistellung vom Unterricht an der Schule bei Auftreten von Röteln gelten die Erlässe der jeweiligen Landesschulbehörden. Siehe „Röteln“.

§ 10 MSchG „Kündigungs- und Entlassungsschutz“ wird nach Mitteilung der bestehenden Schwangerschaft (ärztliches Zeugnis) sofort wirksam. Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstgeber nur dann gelöst werden, wenn schwerwiegende Verfehlungen vorliegen (§ 12 MSchG). Es wird dem   außerordentlichen Gemütszustand der Lehrerin dadurch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung Rechnung getragen.

Ist dem Dienstgeber bei Ausspruch der Kündigung oder der Entlassung die   Schwangerschaft nicht bekannt, so kann die Lehrerin innerhalb der folgenden 5 Werktage dagegen Einspruch erheben, wobei das ärztliche Zeugnis vorzulegen   ist.

Die Schutzbestimmungen treten nun in Kraft, und eine   Kündigung oder Entlassung darf nicht mehr durchgeführt werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet erst 4 Monate nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach Ablauf des Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaubs.

Eine Selbstkündigung der Lehrerin während der geschützten Zeiten ist möglich, jedoch ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich eingebracht wurde (§ 19 MSchG).

Siehe „Abfertigung für pragmatisierte Lehrer/innen“,   „Abfertigung für Vertragslehrer/innen“.

Mutterschafts- bzw. Väterkarenzurlaub

Dieser Urlaub muss vom Dienstgeber gewährt werden, wenn das Ansuchen darum entweder mittels Formblatt II (Mutter) – während der Schutzfrist – oder mit dem Formblatt III (Vater) – innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt gestellt wurde. Die Dauer es Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaubs kann von dem/der Lehrer/in selbst bestimmt werden. Das Höchstausmaß beträgt jedoch zwei Jahre. Die Eltern können den Karenzurlaub 2mal teilen. Beim ersten Wechsel können die Eltern auch einen Monat gleichzeitig in Karenz gehen.

Achtung: Kinderbetreuungsgeld kann nur von einem Elternteil bezogen werden!

Einführung des aufgeschobenen Karenzurlaubes:

Beide Elternteile können je 3 Monate ihres Karenzurlaubes aufschieben und diesen Teil bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen (diese Zeiten sind   krankenversichert!). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet aber spätestens mit dem 3. Geburtstag des Kindes. Beginn und Dauer dieses aufgeschobenen Teiles ist dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin bekannt zu geben. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf den aufgeschobenen Karenzurlaub erhalten.

Beginn und Dauer:

Der Karenzurlaub beginnt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist), nach einem Krankenstand oder im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter bzw. des Vaters. Er muss mindestens drei Monate betragen und endet spätestens mit dem 2.Geburtstag des Kindes.

Meldung und Nachweis:

Nimmt ausschließlich die Mutter Karenzurlaub in Anspruch, muss sie den Antrag bis spätestens zum Ende der Schutzfrist an den Dienstgeber stellen (Formblatt   II). Nimmt auch der Vater Karenzurlaub, so haben beide Elternteile spätestens   vier Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer ihres Karenzurlaubes dem Dienstgeber zu melden (Vater: Formblatt III). Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden, da sonst der gesetzliche Anspruch auf Karenzurlaub verloren geht! Vorzeitiger Abbruch oder Verlängerung eines zuerst für einen kürzeren Zeitraum befristeten MKU oder VKU ist nur auf Ansuchen mit entsprechender Begründung möglich (Ermessen des Dienstgebers.

Ausnahme: wirtschaftliche Notlage, z.B. durch Ausfall des Familienerhalters). Der MKU und VKU zählt zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die   Pension (ohne Beitragszahlung).