Läuse

Die Feststellung, dass ein Kind von Läusen befallen ist, obliegt grundsätzlich dem Schularzt/der Schulärztin.

Der Amtsarzt/ Die Amtsärztin (Gesundheitsamt) ist dann   zuständig, wenn der Schularzt/die Schulärztin nicht erreichbar ist.

Kinder dürfen erst dann wieder die Schule besuchen, wenn sie eine entsprechende Bestätigung über „Lausfreiheit“ vorlegen können. 

Bestätigungen werden von den Bezirksgesundheitsämtern und vom behandelnden Arzt/von der Ärztin ausgestellt.

Lehramtsprüfung

Erfolgreich abgelegte Lehramtsprüfungen sind dem LSR zu melden (formlos, kein Vordruck).

Siehe „Anrechenbarkeit von Lehramtszeugnissen“.

Kopf: Siehe „Ansuchen“. Beilage: 1 Fotokopie des Zeugnisses.

LehrerInnenfortbildung

LehrerInnenfortbildung LDG § 29 Abs. 3:

„Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.“