Information der Erziehungsberechtigten

Lassen die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin merklich nach, so hat der/die Lehrer/in des betreffenden Unterrichtsgegenstandes oder der Klassenvorstand mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

Wenn die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres unverzüglich darüber nachweislich zu verständigen. Ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anlässlich einer Vorsprache erfolgt ist.

In der 4.Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8.Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des 1. Semesters oder am Beginn des 2. Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers/der Schülerin empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren.

Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen.

Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrer/innensystem aufgrund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen aufgrund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.

Ist ein Fernbleiben des Schülers/der Schülerin vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(§ 19 Abs. 3 SchUG) Siehe „Frühwarnsystem“.