Fahrtkostenzuschuss

Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt allen Lehrer/innen, wenn

  • die Wegstrecke zwischen Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
  • diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird und
  • die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den erforderlichen Selbstbehalt übersteigen,

wobei nur das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den/die Lehrer/in in Betracht kommt, berechnet wird.

Der/Die Lehrer/in hat alle Tatsachen, die für das   Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe nach von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden.

Der Fahrtkostenzuschuss wird für 11 Monate im Jahr gewährt und berechnet, aber auf 12 gleiche Monatsraten aufgeteilt. Der einmal ermittelte Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Lehrer/in den Anspruch auf seine/ ihre Bezüge behält (Ferien), oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls nicht berührt.

Ist der/die Lehrer/in jedoch aus einem anderen Grund (Krankenstand) länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der   Fahrtkostenzuschuss von dem auf Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten an.

Familienbeihilfe

Ausbezahlung der   Familienbeihilfe

alle 2 Monate direkt über das Finanzamt.

Voraussetzung für den Bezug:

Haushaltszugehörigkeit; im Streitfall jenem Elternteil auszuzahlen, der das Kind überwiegend pflegt.

Ausnahme:

Hinaufsetzung bis zum 27.Lebensjahr, wenn sich Kinder in Berufsausbildung befinden und den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben. Die Schuldauer bzw. Studiendauer darf aber nur im zulässigen Ausmaß überschritten werden.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe fällt weg, wenn das eigene Einkommen von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG übersteigt.

Für Kinder, die ständig im Ausland leben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausnahme:   Zwischenstaatliche Abkommen).

Höhe der Familienbeihilfe: (siehe   auch Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

Mindestalter (Jahre) monatliche Familienbeihilfe behinderte Kinder

0-3        €   105,4   € 243,7

3-10      €   112,7   € 251,0

10-19    € 130,9    € 269,4

19-26    € 152,7    € 291,0

Mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt – einheitlich für jedes Kind € 50,90 monatlich (siehe auch Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) Hier kann man online diese Beträge ausrechnen lassen.

 

Familienunterstützung der GÖD

Die Familienunterstützung ist als soziale Zuwendung an besonders berücksichtigungswürdige Familien mit eigenen oder adoptierten Kindern gedacht. Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich, aber nicht rückwirkend für vergangene Jahre.

Voraussetzungen:  

Bezug einer Familienbeihilfe für 4 oder mehr Kinder oder Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe für ein Kind oder mehrere Kinder;

12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit, kein Rückstand persönliches Ansuchen mittels Formular samt notwendigen Belegen,

Die Familienunterstützung kann, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, auch an Kolleginnen im MKU bzw. Kollegen im VKU oder Kollegen während des Präsenzdienstes gewährt werden. Gleiches gilt für KollegInnen im Karenzurlaub, wenn sie den Anerkennungsbeitrag von € 1,80 monatlich zur   Erhaltung der Mitgliedschaft bezahlen.

Der Bezug der Familienbeihilfe für 4 oder mehr Kinder bzw. der erhöhten Familienbeihilfe für eines oder mehrere Kinder ist durch die Kopie des Bescheides des Finanzamtes, eines Überweisungsbeleges oder des Gehaltszettels nachzuweisen. Die Unterstützung beträgt für Familien mit: 4 Kindern € 135,- 5 Kindern €   150,- 6 Kindern € 165,- usw. 1 behinderten Kind € 75,- 2 behinderten Kindern   € 150,- 3 behinderten Kindern € 225,- usw. Auf die Familienunterstützung   besteht kein Rechtsanspruch! Seit 1995 wird die Familienunterstützung   ausnahmslos auf das Konto des Mitglieds überwiesen!