Diebstähle und Einbrüche an Schulen

Diebstähle und Einbrüche an Schulen

Einbrüche   bzw. Diebstähle an Schulen häufen sich.

Immer wieder gibt es Unklarheiten über Ersatz von Geld oder Geldwerten.

Deshalb   weisen wir auf folgende Tatsachen wieder einmal hin:

  • Privates Eigentum von LehrerInnen wird nicht ersetzt.
  • Diverse Geldbeträge (z.B. Beträge die von den SchülerInnen eingesammelt werden) werden nur dann ersetzt, wenn sie entsprechend aufbewahrt wurden.
  • Die Tischlade des LehrerInnentisches oder LehrerInnenkästchen im LehrerInnenzimmer sind NICHT versichert und daraus gestohlene Geldbeträge oder Wertgegenstände werden daher in keinem Fall (auch nicht im Kulanzweg) ersetzt.
  • Jegliche Geldbeträge müssen entsprechend aufbewahrt werden, damit sie versichert sind.

Versicherungssummen:  

  • Möbeltresor € 7.300,-
  • Wandsafe Geldbeträge bis zu € 2.190,--
  • Handkasse des Schulleiters/der          Schulleiterin: € 1.450,-  

Die   Handkasse muss versperrt, aber nicht im Tresor aufbewahrt werden.

Der Versicherungsschutz betrifft nur diese eine Handkasse!!!!

Exposituren sind keine eigenen Schulstandorte. Die Versicherung bezieht sich nur auf die Direktion im „Stammhaus“.

Dienstauftrag

Dienstaufträge (§ 61 Abs. 4, Z. 3 GG) bewirken, dass die dadurch entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht gewertet werden.

Sie führen daher zu keiner Verminderung oder Einstellung von Mehrdienstleistungen.

Auch im Hinblick auf die Vergütung von Supplierstunden gelten diese entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht.

Dienstaufträge im o.a. Sinn können nur für Leistungen erteilt werden, die weder zu den lehramtlichen Pflichten noch zum Bereich der Fort- oder Weiterbildung gezählt   werden.

Als   Dienstaufträge wurden vereinbart:

  • Koordinationsveranstaltungen des Jugendrotkreuzes   (einmal/Jahr), (ER 201, Zl 1 000.002/10/97)
  • Teilnahme am strukturierten Interview
  • Teilnahme an der sonderpädagogischen Förderkommission
  • Teilnahme des/der Klassenlehrer/in, Beratungslehrer/in, Stützlehrer/in und Sprachheillehrer/in an Teambesprechungen im Rahmen einer Krisenintervention
  • Begleitung eines/einer verletzten Schüler/in ins Spital
  • Standortübergreifende Besprechungen, die der   Koordination und Reflexion pädagogischer Sachverhalte dienen und im Interesse   der Schulbehörde einberufen werden
  • Referent/innentätigkeit auf Ersuchen der Dienstbehörde, wenn dafür keine Abgeltung gewährt wird
  • Teilnahme an Externistenprüfungen
  • Teilnahme des/der Leitervertreter/in an Leitersitzungen
  • Abwesenheit des/der Leitervertreter/in vom Unterricht in Krisenfällen
  • Besprechung mit LSI, PSI oder Rechtsabteilung/LSR   aufgrund einer Einladung der Schulbehörde
  • Amtsärztliche Untersuchungstermine
  • Mitwirkung im ZWA, DWA und Wahlhandlungen anlässlich von PV-Wahlen
  • Tätigkeit im Rahmen der Sonderformen von Hauptschulen (z.B. an SHS: Kampfrichter/innentätigkeit)
  • Mitwirkung an Eignungsprüfungen (SHS, MHS).

Dienstreise

Vom LSR nominierte Lehrer/innen erhalten ihren   Dienstreiseauftrag automatisch.

In allen anderen Fällen ist ein Ansuchen notwendig (1 Monat vor der Dienstreise), da sonst keine Reiserechnung gelegt werden kann.

Jede Reiserechnung ist spätestens 6 Monate nach Antritt   der Dienstreise, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise … fällt (RGV – Reisegebührenvorschrift, § 36, Abs.2), vorzulegen.

 

Dienststellenausschuss (DA)

Dienststellenausschuss (DA) Generalklausel

Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass geltende Gesetze, Verordnungen und Erlässe eingehalten und durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 PVG).

Die Personalvertretung ist nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen   Interessen der Lehrer/innen zu wahren und zu fördern.

Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Lehrer/innen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Die bei den Personalvertretungswahlen gewählten Lehrervertreter/innen eines Bezirkes bilden den Dienststellenausschuss.

Der Dienststellenausschuss hat die Aufgaben der Personalvertretung im Bereich des Bezirkes zu erfüllen.

Der Dienststellenausschuss hat Mitwirkungsrechte (§ 9 Abs. 1 PVG):

  • Dienstnehmerschutz,
  • Pragmatisierung,
  • Aus- oder Fortbildung,
  • Gesundheit der Bediensteten,
  • Vorschüsse,
  • Aushilfen,
  • Belohnungen,
  • Sonderurlaub,
  • Mehrdienstleistungen,
  • Auflösung des Dienstverhältnisses,
  • Versetzung in den Ruhestand,
  • Untersagung einer Nebenbeschäftigung,
  • Ersatz von Übergenüssen bzw. Schadenersatz.

Mit dem Dienststellenausschuss ist das Einvernehmen herzustellen (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 PVG):

  • Allgemeine Personalangelegenheiten,
  • Erstellung und Änderung des Dienstplanes und
  • der Diensteinteilung (Lehrfächerverteilung Stundenplan   und Jahresnorm).

Dem   Dienststellenausschuss ist schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 PVG):

  • Dienstzuteilungen,
  • Versetzungen,
  • Erstattung einer Disziplinaranzeige,
  • Ausschreibungen,  
  • gewährte Belohnungen u.a.m.

Dem Dienststellenausschuss   obliegt weiter:

  • Anregungen geben,
  • Vorschläge erstatten,
  • Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten,
  • Besichtigung von Dienststellen u. a. m.

Maßnahmen (§   9 Abs. 2 PVG):

„Maßnahmen hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen …”.

DA –   Einvernehmen: (§ 10 Abs. 2 PVG)

„Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zu geplanten Maßnahmen die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann …   Einwendungen und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen.”

Anträge des DA: (§ 10 Abs. 4 PVG)

„Der Dienststellenleiter hat sich auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses   Ausschusses zu beraten. Einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.”

Dienststellenversammlung

Der Dienststellenausschuss kann die Lehrer/innen seines Dienststellenbereichs (Inspektionsbezirk) im Bedarfsfall zu einer Dienststellenversammlung einladen.

Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrer/innen oder ein Drittel der Mitglieder des   Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen (§ 6 Abs. 2 PVG).

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Lehrer/innen erforderlich (oder Wartezeit von einer halben Stunde).

Die einfache Mehrheit entscheidet.

Aufgaben einer Dienststellenversammlung:

  • Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und
  • Beschlussfassung über die Enthebung des   Dienststellenausschusses (2/3 Mehrheit erforderlich).

Resolutionen der Dienststellenversammlung dürfen nur an den Dienststellenausschuss, nicht aber unmittelbar an den/die Leiter/in der Dienststelle oder den   Zentralausschuss gerichtet werden.