Auszeichnungen

Auszeichnungen werden auf Vorschlag der   SchulleiterInnen – nach vorheriger Information und Meinungsbildung in der Lehrerkonferenz – vom/von der zuständigen PflichtschulinspektorIn vergeben.  

Der Dienststellenausschuss kann ebenfalls Vorschläge einbringen. Auch vertragliche LehrerInnen können Auszeichnungen und außerordentliche Würdigungen erhalten.  

Für die Verleihung einer Auszeichnung werden die Leistungen eines mehrjährigen Zeitraumes in Betracht gezogen und bewertet.

Sichtbare Auszeichnungen werden vom Bund und vom Land vergeben. Vor Erstellung von Anträgen auf Auszeichnungen, außerordentliche Würdigungen und   Titelverleihungen ist das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen.

In der Regel werden zweimal jährlich Auszeichnungsdekrete an LehrerInnen vergeben. Außergewöhnliche punktuelle Leistungen können durch die „Außerordentliche Würdigung“ anerkannt werden. Sie können bei Vorliegen entsprechender Leistungen jeweils jährlich vergeben werden.  

Auszeichnungstitel für vom Bund vergebene Auszeichnungen

a)   Schulrätin/Schulrat,

b) Oberschulrätin/Oberschulrat

Siehe „Titel“.

Ausschluss bei Schulveranstaltungen

Ausschluss bei Schulveranstaltungen § 13 SchUG:

Der Schüler ist zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet, sofern nicht

  1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind;
  2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz den Schüler von der       Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat;
  3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes des
      Schüler verbunden ist
 

Ein Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung darf nur dann erfolgen, wenn aufgrund des bisherigen Verhalten des Schülers eine Gefährdung eines anderen Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Schulveranstaltungenverordnung 1995 § 10 Abs. 5:

Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden. Bei einem Ausschluss handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme (keine Strafe). Wir empfehlen eine diesbezügliche Beschlussfassung im Schulforum bzw. im   Schulgemeinschaftsausschuss.

Stand: Juli 2008

Außerordentliche/r SchülerIn

Durch die   Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn nach § 4 SchUG soll die Möglichkeit geboten werden, bei Nichterfüllung von Aufnahmebedingungen dennoch zum   Schulbesuch zugelassen zu werden. Dies gilt im Besonderen für schulpflichtige ausländische Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um als ordentliche SchülerInnen aufgenommen zu werden. Die grundsätzliche Voraussetzung zur Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn ist, dass der/die SchülerIn nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht geeignet ist.

Die Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn ist höchstens für die Dauer von 12 Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen   beginnt.

Die Aufnahme für weitere 12 Monate kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn weiter vorliegen und das   ausreichende Erlernen der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers/der Schülerin nicht möglich war. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der/die SchülerIn auf jeden Fall als ordentliche/r SchülerIn aufzunehmen.

Schulpflichtige Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche SchülerInnen aufgenommen wurden, haben alle Pflichtgegenstände zu besuchen. Sie können jedoch auch auf Ansuchen der   Erziehungsberechtigten vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie mangels entsprechender Vorkenntnisse dem Unterricht in diesen Gegenständen nicht zu folgen vermögen. Werden die für die Aufnahme als   ordentliche/r SchülerIn fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt und hat der/die SchülerIn am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen   erfolgreich teilgenommen, dann wird der außerordentliche Schulbesuch als   ordentlicher Schulbesuch angerechnet.

Ein Kind kann   auch im Herbst in die 1. Klasse Volksschule aufgenommen werden, wenn die   Anmeldung vorher nicht möglich war. SchülerInnen, die das 8. Jahr der Schulpflicht auf der 7. Schulstufe absolvieren, wird empfohlen, das 9.   Schuljahr für den Hauptschulabschluss und nicht für den Besuch der   Polytechnischen Schule zu nützen, sofern zu erwarten ist, dass sie die 4.Klasse Hauptschule positiv abschließen. SchülerInnen, die bereits schulmündig sind, dürfen nicht für ein 10. oder 11. Schuljahr aufgenommen werden, wenn   sie vorher keine österreichische Schule besucht haben. Schulnachrichten sind auch für außerordentliche SchülerInnen auszustellen. Am Jahresende erhalten diese Kinder eine Schulbesuchsbestätigung (kein Zeugnis).

Zeugnisvermerk: Besonderer Förderunterricht in Deutsch (für Sprachlicher Förderkurs, BegleitlehrerIn, FörderlehrerIn), Muttersprachlicher Unterricht.

Außergewöhnliche Belastungen-Geltendmachung bei der Arbeitnehmerveranlagung

Außergewöhnliche Belastungen
Geltendmachung bei der Arbeitnehmerveranlagung
  

  Voraussetzungen

  -sie müssen außergewöhnlich sein
  -sie müssen zwangsläufig erwachsen
  -sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
 

Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes:

  •  Krankheitskosten Kosten einer Kur (nur im Zusammenhang   mit    einerKrankheit oder aus medizinischen Gründen) 
  • Spitalskosten
  • Entbindungskosten
  • Prothesen
  • Seh- und Hörhilfen (z.B. Brillen, Hörapparate,…)
  • Kosten für ein Pflegeheim
  • Unterhaltskosten (z.B. ein naher unterhaltsberechtigter Angehöriger wird krank, Besuchskosten in einem auswärtigen Krankenhaus, Telefonate etc.)
  • Kosten des Begräbnisses, wenn sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis zu einem Betrag von maximal € 3.000 
  • Kosten eines Grabsteins ebenfalls bis maximal € 3.000
  • Privatschulbesuch, wenn sich am Wohnort oder in der Umgebung keine   gleichartige öffentliche Schule befindet
    Höhe des Selbstbehalts bei Einkommen: bis zu € 7.300 (6 %) von €
    7.300 bis €   14.600 (8 %) von € 14.600 bis € 36.400 (10 %) mehr als € 36.400 (12 %). Der Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent für jedes Kind und bei zustehendem Alleinverdienerabsetzbetrag.

 Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts:

  • Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung des Kindes  Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. 
  • Mehraufwendungen für Kinder, für die keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, die aber zu mehr als 25% behindert sind.
  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wenn nicht eine Versicherung den Schaden abdeckt.
  • Krankheitskosten bei Erwerbsminderung von mindestens 25%

 

Anonyme Anzeige

             Anonyme Anzeige

1.

Anonyme Beschwerdebriefe gegen einzelne oder mehrere   LehrerInnen und/oder SchulleiterInnen sind grundsätzlich nicht zu behandeln.  

Ausgenommen sind lediglich Mitteilungen, die glaubwürdig bezeichnete  strafgesetzwidrige Umstände (vergleichbar § 84 StPO) enthalten oder die schwerwiegende pädagogische Folgen oder Gefährdungen befürchten lassen. Bei allfälligen Erhebungen sind auf Wunsch des/der Betroffenen unverzüglich die PersonalvertreterInnen einzuschalten. In jedem Fall ist mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Person   vorzugehen. Diese Vorgangsweise gilt als bindend für alle Schulbehörden erster und zweiter Instanz.

2.

Zeigt die anonyme Zuschrift oder Mitteilung jedoch einen Sachverhalt auf, der den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung begründet, so ist § 84 StPO zu beachten:

  (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet.

  (2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht,  wenn die Anzeige eine   amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch   schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.“

Daraus ergibt sich folgendes:  

Handelt es sich um ein Privatanklagedelikt (z.B. Ehrenbeleidigung), so hat die Behörde keine Anzeigepflicht.

Gleiches gilt für Ermächtigungsdelikte (z.B. Beleidigung eines Beamten in Bezug auf seine Berufshandlungen; §117 Abs. 2 StGB), wenn der/die Betroffene die Ermächtigung zur Verfolgung nicht erteilt.

Ermächtigungsdelikte sind zwar vom öffentlichen Ankläger, jedoch nur mit Zustimmung des/der Betroffenen zu verfolgen.

Für Offizialdelikte (vom öffentlichen Ankläger von Amts wegen zu verfolgende Delikte) besteht uneingeschränkt die Anzeigepflicht nach   § 84 StPO.

Durch die Rechtssprechung des OGH sind folgende Grundsätze zu § 84 StPO entwickelt worden:

Jeder Beamte/Jede Beamtin hat die ihm amtlich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen (ausgenommen Privatanklagedelikte) dem/der Leiter/in des Amts zu melden, damit er/sie die Anzeige erstattet, ist er/sie   selbst LeiterIn des Amts, hat er namens des Amts die Anzeige zu erstatten.

Zu den „öffentlichen Behörden“ im Sinne des § 84 StPO gehören auch Schulen, deren LehrerInnen Beamte sind.