BERUFSSCHULINFO - Mentor*innen
Mentor*innen für Neulehrer*innen
in der Induktionsphase
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Durch die erste Dienstrechtsnovelle 2022 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Mentor*innentätigkeit während der Induktionsphase von Landesvertragslehrpersonen mit Anstellung ab dem Schuljahr 2022/23 an Berufsschulen geschaffen.
§ 5 LVG legt fest, dass die Induktionsphase der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt dient und die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase durch eine*n Mentor*in zu begleiten ist.
Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach Allerseelen endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
Im § 6 LVG sind die Voraussetzungen und Aufgaben der Mentor*innen festgehalten:
Voraussetzungen für die Mentor*innentätigkeit
Für die Einteilung zur*zum Mentor*in ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, geregelt ist und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten notwendig.
Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentor*innen eingesetzt werden, die eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertrags-lehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
Aufgaben der Mentor*innen
ü Beratung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts,
ü Analyse und Reflexion der Tätigkeit in Unterricht und Erziehung der zu betreuenden Lehrkraft und
ü Anleitung im erforderlichen Ausmaß und Unterstützung in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen.
ü Teilnahme an Vernetzungstreffen.
ü Mentor*innen haben den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
Aufgaben der Schulleitung
Der Schulleitung obliegt
ü die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentor*innen und über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren.
ü Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentor*innen sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungenan der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen.
ü Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
Vergütung für Mentor*innen
Im Altrecht beträgt die derzeitige monatliche Vergütung gemäß § 63 GehG für die Betreuung
von einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase € 125,7,
von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 168,3 und
von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 210,0.
Im PD-Schema gebührt gemäß § 19 (8) LVG eine Dienstzulage. Diese beträgt derzeit für die Betreuung
von einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase € 108,3,
von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 144,1 und
von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 179,9.
Gemäß § 8 (3) Z 2 LVG entspricht die Ausübung der Funktion der*des Mentor*in einer von zwei pd-Stunden (23. und 24. Stunde).
Monika Kubec
Vorsitzende im Zentralausschuss der Wiener Berufsschulen
FSG- Vorsitzende der Gewerkschaft Berufsschulen
Tel.: 0699/171 085 87
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